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Der Prozess
Am 15. April 2015 wurden zehn GenossInnen festgenommen. Der Vorwurf: „Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ nach §129b. Seitdem sitzen Erhan Aktürk, Sinan Aydin, Haydar B., Dilay Banu Büyükavci, Musa Demir, Müslüm Elma, Deniz Pektas, Sami Solmaz, Seyit Ali Ugur und Mehmet Yesilçalı in Stadelheim im Knast. Mitte Juni diesen Jahres begann der Prozess vor dem Oberlandesgericht in München, im Sitzungssaal A101, in dem sonst der Prozess gegen die Mörderbande des NSU stattfindet. Dabei werden den GenossInnen keine direkten Straftaten vorgeworfen, sondern lediglich die Mitgliedschaft in der Partei TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten). Diese ist allerdings in Deutschland überhaupt nicht verboten und lässt sich auch auf keiner internationalen Terrorliste finden.
Trotzdem führt die deutsche Justiz diesen größten Staatsschutzprozess in der BRD seit Ende der 80er und macht sich damit zum Handlanger des AKP-Regimes, das seit dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei ganz offen versucht, jegliche Form der Opposition zu zerschlagen. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf angebliche Erkenntnisse der für ihre Folterpraxis berüchtigten türkischen Polizeibehörden.
Um die politischen Beziehungen zur Türkei zu stärken, ermöglichte das Bundesjustizministerium durch die sogenannten Verfolgungsermächtigungen eine Welle der Repression gegen linke türkische und kurdische Organisationen in Deutschland in einem Ausmaß, das es bisher noch nicht gegeben hat. Und diese Verfolgungswelle ist wahrscheinlich noch lange nicht beendet.
Durch monatelange Isolationshaft wird versucht, den Kampfeswillen der Gefangenen zu brechen. Zusätzlich werden auch den VerteidigerInnen so viele Steine wie möglich in den Weg gelegt. Sie können nicht direkt mit ihren MandantInnen kommunizieren, die VerteidigerInnenpost unterliegt einer permanenten inhaltlichen Kontrolle durch einen Richter, die Zustellung wird massiv verzögert und die vetrauliche Post zwischen den Gefangenen und deren VerteidigerInnen wurde teilweise sogar in die Türkei weiter geleitet.
Wir unterstützen als Teil der Solidaritätsbewegung die Forderung der Verteidigung nach sofortiger Einstellung des Verfahrens und rufen alle linken Organisationen zur Solidarität mit den angeklagten GenossInnen auf.
Der Paragraph §129a/b
Auf dem Höhepunkt der staatlichen Repression, die sich in den 1970er Jahren gegen die gesamte radikale Linke richtete und die vor über 30 Jahren im „Deutschen Herbst“ gipfelte, wurde 1976 ein Gesetz verabschiedet, das dem innerstaatlichen Kampf gegen die Linke völlig neue Dimensionen verlieh: Der Paragraph 129a, der die „Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ ahndet, sieht keinerlei individuellen Tatnachweis mehr vor. Wer – tatsächlich oder angeblich – einer Gruppe angehört, die nach der Definition der Repressionsorgane als „terroristisch“ eingestuft wird, verliert im Zuge der Ermittlungen wesentliche Grundrechte. Mit dem Vorwand einer 129a-Ermittlung lässt sich nahezu jede Überwachungs- und Bespitzelungsmaßnahme begründen, VerteidigerInnenrechte und prozessuale Standards außer Kraft setzen und Haftbedingungen exerzieren, die international zu Recht als „weiße Folter“ bezeichnet werden.
War der §129a zunächst noch als außergewöhnliche Abwehrmaßnahme im Kampf gegen die Stadtguerilla begründet worden, wurde er sehr bald zum festen Bestandteil der staatlichen Repression gegen die gesamte Linke. Seither hat bereits die Beschäftigung mit „anschlagsrelevanten Themen“, also letztlich jede radikale kritische Auseinandersetzung mit den herrschenden Verhältnissen, immer wider zu massiver Repression und auch zu langen Haftstrafen geführt.
Seit der Einführung des §129b ist nicht einmal mehr irgendeine politische Aktivität innerhalb der BRD nötig, um eine Organisation als „terroristisch“ zu verfolgen. Auch der Kampf gegen Unterdrückung in Staaten, die die BRD im weitesten Sinne als Verbündete betrachtet, kann nun zum Vorwand der Kriminalisierung verwendet werden.
Die Ermittlungen nach den Gesinnungsparagraphen §129a/b sind ausschließlich politische Repressionsmaßnahmen, die mit klassischer Strafverfolgung ebenso wenig zu tun haben, wie die möglicherweise folgenden Prozesse, in denen auf sämtliche rechtsstaatliche Standards verzichtet wird. Folglich können wir als linke Solidaritätsorganisation uns nicht darauf beschränken, den einzelnen absurden Tatvorwürfen mit entlastendem Material zu begegnen.
Politische Prozesse verlangen eine politische Antwort!